OLG Köln vom 25.10.1991
Ss 384/91
Normen:
KVDG § 10 Abs. 2; StGB §§ 170b, 16 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DRsp III(323)166a
NStZ 1992, 338
StV 1992, 325

OLG Köln - 25.10.1991 (Ss 384/91) - DRsp Nr. 1993/2154

OLG Köln, vom 25.10.1991 - Aktenzeichen Ss 384/91

DRsp Nr. 1993/2154

1. Die Leistungsfähigkeit des für ein nichteheliches Kind Unterhaltspflichtigen ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal in § 170 b StGB. 2. Der Unterhaltspflichtige hat seine Erwerbsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Er hat einen das Einkommen mindernden Berufswechsel zu vermeiden. Er muß seine Arbeitskraft so gut wie möglich einsetzen und sich Einkünfte zurechnen lassen, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte. 3. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit muß der Strafrichter bis zur rechtskräftigen Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers davon ausgehen, daß Gewissensgründe der Fortsetzung des Dienstes bei der Bundeswehr nicht entgegenstehen.

Normenkette:

KVDG § 10 Abs. 2; StGB §§ 170b, 16 Abs. 1 S. 1;

a. »Das Urteil kann keinen Bestand haben, da das LG die irrige Ansicht des Angekl., die Höhe seiner Unterhaltspflicht richte sich stets nach dem ihm jeweils zur Verfügung stehenden Einkommen, als Verbotsirrtum und nicht - wie es richtig gewesen wäre - als Tatbestandsirrtum behandelt hat. ...