OLG Köln vom 27.01.1992
26 UF 139/91
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)240b
FamRZ 1992, 685
NJW-RR 1993, 8

OLG Köln - 27.01.1992 (26 UF 139/91) - DRsp Nr. 1993/2140

OLG Köln, vom 27.01.1992 - Aktenzeichen 26 UF 139/91

DRsp Nr. 1993/2140

Durch den früheren Scheidungsantrag eines Ehegatten wird das Eheende selbst dann bestimmt, wenn er nach Rechtshängigkeit des Scheidungswiderklageantrags des anderen Ehegatten zurückgenommen wird. Dies gilt auch dann, wenn das Scheidungsverfahren für eine längere Zeit nicht betrieben wird.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2;

Nach Rechtshängigkeit des Scheidungswiderklageantrags des Antragsgegners war es zu einem Stillstand des Scheidungsverfahren für etwa fünf Jahre gekommen, wobei die Ehegatten wieder drei Jahre zusammengelebt hatten.