»... Der Bedürftigkeit steht nicht entgegen, daß der Bekl. im Sommer 1987 durch Urteil des OLG Köln Schmerzensgeld in Höhe von 25 000 DM zugesprochen erhalten hat. Dieses Schmerzensgeld wird für die Spätfolgen eines Verkehrsunfalls gezahlt, den der Bekl. 1972 erlitten hat und der zu einer Erwerbsminderung von 50 % und zu einem epileptischen Anfallsleiden geführt hat. In der Rechtspr. und Literatur ist allerdings umstritten, ob Schmerzensgeld zum einsatzpflichtigen Vermögen i. S. des § 115 Abs. 2 ZPO gehört (für Einsatzpflicht: OLG Bremen, NJW 1957, 1931; OLG Karlsruhe, NJW 1959,
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