OLG Köln - Beschluß vom 02.08.1994 (10 WF 131/94) - DRsp Nr. 1995/1696
OLG Köln, Beschluß vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 10 WF 131/94
DRsp Nr. 1995/1696
Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat zur Folge, daß im Umfang und für die Dauer der Bewilligung der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen seinen Mandanten nicht geltend machen kann, wobei die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3ZPO zwingend ist. Erfaßt werden von dieser Sperre auch die Kostenforderungen, die vor dem Zeitpunkt der Prozeßkostenhilfe-Bewilligung entstanden, danach aber erneut erwachsen sind. In gleicher Weise ist die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3ZPO anzuwenden, wenn der beigeordnete Anwalt seinen Entschädigungsanspruch gegen die Staatskasse hat verjähren lassen.