OLG Köln - Beschluß vom 02.08.1994 (25 WF 160/94) - DRsp Nr. 1995/6617
OLG Köln, Beschluß vom 02.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 160/94
DRsp Nr. 1995/6617
Für einstweilige Anordnungen, die auf der Grundlage des § 620 S. 1 Nr. 5 ZPO ergehen und zum Beispiel ein Belästigungsverbot zum Gegenstand haben, ist grundsätzlich ein Gegenstandswert von 1.000 ,- DM festzusetzen, sofern nicht für das Ehescheidungsverfahren als die Hauptsache deutlich höhere Werte als die Regelwerte anzusetzen sind.