OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1996
26 WF 113/96
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 507

OLG Köln - Beschluß vom 02.09.1996 (26 WF 113/96) - DRsp Nr. 1997/5564

OLG Köln, Beschluß vom 02.09.1996 - Aktenzeichen 26 WF 113/96

DRsp Nr. 1997/5564

Umstände, die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bereits eingetreten waren - sog. "Alttatsachen" - können im Rahmen einer Abänderungsklage nur berücksichtigt werden, wenn die Abänderungsklage unabhängig von diesen Tatsachen aus anderen Gründen zulässig wäre. Alsdann können die "Alttatsachen" im Wege der Anschlußkorrektur des ursprünglichen Urteils mitberücksichtigt werden.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 507