OLG Köln - Beschluß vom 05.01.1996
16 Wx 5/96
Normen:
BGB § 1666, § 1666a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 134
FamRZ 1996, 1027
OLGReport-Köln 1996, 204

OLG Köln - Beschluß vom 05.01.1996 (16 Wx 5/96) - DRsp Nr. 1997/1497

OLG Köln, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 5/96

DRsp Nr. 1997/1497

1. Mit wachsender Einsichtsfähigkeit und Reife des Kindes wird das elterliche Erziehungsrecht durch das Grundrecht des Kindes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG). Mit dem gesetzlichen Leitbild des § 1626 Abs. 2 BGB ist ein rein auf Gehorsam ausgerichteter und auf Unterwerfung unter den Willen der Eltern abzielender autoritärer Erziehungsstil nicht zu vereinbaren. 2. Das grundrechtlich geschützte Erziehungsrecht der Eltern ist wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ergibt. Dem entspricht es, daß mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt werden, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen.