OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991
19 W 43/91
Normen:
ZPO § 3, § 4, § 91a;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 334
VersR 1993, 80
ZfS 1993, 137

OLG Köln - Beschluß vom 06.11.1991 (19 W 43/91) - DRsp Nr. 1994/12239

OLG Köln, Beschluß vom 06.11.1991 - Aktenzeichen 19 W 43/91

DRsp Nr. 1994/12239

1. Wenn der Beklagte auf die Klageforderung bereits einen Teilbetrag gezahlt hatte, bevor die Klageschrift bei Gericht eingegangen war, liegt in einer Mitteilung des Klägers an das Gericht über die entsprechende Teilzahlung eine teilweise Klagerücknahme. 2. Zahlt der Beklagte nach Zustellung der Klage nochmals einen Teilbetrag und teilt der Kläger dies dem Gericht ebenfalls mit, so ist in dieser Mitteilung eine teilweise Erledigungserklärung zu sehen. 3. Wird die Hauptsache übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt, dann richtet sich der Streitwert nur noch nach dem streitig gebliebenen Teil der Hauptsache. Denn bei den Kosten, die auf den erledigten Teil der Hauptsache entfallen, handelt es sich nach Auffassung des Senats um Nebenforderungen im Verhältnis zu dem streitig gebliebenen Teil der Hauptsache, die gemäß § 4 ZPO bei der Wertberechnung außer Ansatz bleiben.