OLG Köln - Beschluß vom 07.05.1996 (25 UF 75/95) - DRsp Nr. 1997/1494
OLG Köln, Beschluß vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 25 UF 75/95
DRsp Nr. 1997/1494
1. Die in § 1587cBGB zum Ausdruck kommende Generalklausel, die zugleich auch einen Auffangtatbestand darstellt, kommt nur auf Fälle zur Anwendung, bei denen aufgrund der Verhältnisse die starre Durchführung des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. In erster Linie sind dabei die beiderseitigen Verhältnisse zu berücksichtigen, wie Vermögenserwerb während und im Zusammenhang mit der Ehe, Gesundheitszustand, Versicherungsmöglichkeit und vorhandene Versorgungsrechte.2. Die Belastung des Ausgleichsverpflichteten mit Schulden aus der Ehezeit mit dem Ausgleichsberechtigten stellt als solche noch keine grobe Unbilligkeit dar.