OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1994 (18 U 234/93) - DRsp Nr. 1995/1691
OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 18 U 234/93
DRsp Nr. 1995/1691
Der Streitwert gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 GKG umfaßt, wenn der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurücknimmt, nur den Betrag erstinstanzlicher Verurteilung, nicht aber auch den Betrag einer auch in zweiter Instanz hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung. Diese könnte für die Berufungsinstanz nur dann werterhöhend berücksichtigt werden, soweit im Rechtsmittelzug eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergangen wäre. Daran fehlt es jedoch im Falle der Berufungsrücknahme (a.A. BGHZ, Kostenrechtsprechung, § 19GKG Nr. 15 mit ablehnender Anm. Lappe ).