OLG Köln - Beschluß vom 08.08.1994 (25 WF 147/94) - DRsp Nr. 1995/1693
OLG Köln, Beschluß vom 08.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 147/94
DRsp Nr. 1995/1693
Unterliegt das Erkenntnisverfahren als Folgesache der Ehescheidung, weil es im Verbund mit dem Scheidungsverfahren betrieben wird, dem Anwaltszwang, gilt der Anwaltszwang auch für das vor dem Prozeßgericht durchzuführende Verfahren der Zwangsvollstreckung (hier: Zwangsgeldverfahren nach Verurteilung auf Auskunftserteilung im Zugewinnausgleichsverfahren). Das Familiengericht muß jedoch vor der Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf eine fehlende Postulationsfähigkeit hinweisen und befristete Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben.