OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1994
11 W 176/93
Normen:
BGB § 426 Abs. 1, § 748 ;
Fundstellen:
FuR 1994, 243

OLG Köln - Beschluß vom 09.02.1994 (11 W 176/93) - DRsp Nr. 1995/2505

OLG Köln, Beschluß vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 11 W 176/93

DRsp Nr. 1995/2505

Der auf Nutzungsentgelt in Anspruch genommene beklagte Ehepartner, der alleine im gemeinsamen Haus der Parteien wohnt, hat das Recht zur Aufrechnung oder Verrechnung mit einer Ausgleichsforderung wegen Lasten des Hauses, sofern er für den gleichen Zeitraum Zahlungen auf diese Lasten erbringt und nachweist. Da der Nutzungsentgeltanspruch zum Fälligkeitsdatum in voller Höhe entsteht, kann eine Verurteilung zu künftiger Leistung erfolgen.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1, § 748 ;
Fundstellen
FuR 1994, 243