OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1994
25 WF 163/94
Normen:
ZPO § 114, § 269 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 410

OLG Köln - Beschluß vom 09.08.1994 (25 WF 163/94) - DRsp Nr. 1995/1690

OLG Köln, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 25 WF 163/94

DRsp Nr. 1995/1690

Für die Frage, ob eine Klage bereits erhoben und dadurch Rechtshängigkeit eingetreten oder ob eine Klage erst eingereicht und dadurch nur Anhängigkeit eingetreten ist, kommt es nicht entscheidend auf den Willen des jeweiligen Klägers, sondern auf die Behandlung der Klageschrift durch das Gericht an. Für das Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahren gibt es keine Prozeßkostenhilfe, weder für den Antragsteller noch für den Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung im Prüfungsverfahren. Vor Zustellung der Klageschrift entsteht kein voll wirksames Prozeßrechtsverhältnis, so daß eine Klagerücknahme begrifflich nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 269 ZPO kann daher weder unmittelbar noch analog Anwendung finden, eine Kostenerstattungspflicht nach § 269 Abs. 3 ZPO scheidet somit aus.

Normenkette:

ZPO § 114, § 269 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1994, 410