OLG Köln - Beschluß vom 10.09.1993
2 Wx 34/93
Normen:
BGB §§ 2278, 2289, 2290 f.;
Fundstellen:
MDR 1994, 71
OLGReport-Köln 1994, 20

OLG Köln - Beschluß vom 10.09.1993 (2 Wx 34/93) - DRsp Nr. 1994/2092

OLG Köln, Beschluß vom 10.09.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 34/93

DRsp Nr. 1994/2092

1) Setzen Eheleute in einem Erbvertrag die gemeinschaftlichen Kinder unter Anordnung eines Nießbrauchvermächtnisses für den Längstlebenden zu ihren Erben ein, so handelt es sich in der Regel um eine vertragsgemäße Verfügung i.S. des § 2278 BGB, welche die Vertragsschließenden gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bindet. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Erbvertrag in der genannten Regelung erschöpft. 2) Ein in einem Erbvertrag enthaltener Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, die vertragsgemäße Erbeinsetzung, die - neben dem zugleich verfügten Nießbrauchvermächtnis - einziger Inhalt des Erbvertrages ist, einseitig durch die Einsetzung eines anderen Erben zu ersetzen, und der daher die Befugnis des Erblassers beinhaltet, den Erbvertrag einseitig auf andere Weise als nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2290 ff., 2293 ff. BGB) völlig aufzuheben, ist unzulässig. 3) Ein formlos vereinbarter oder stillschweigender Vorbehalt, der es dem Erblasser erlaubt, den Erbvertrag einseitig abzuändern, ist rechtsunwirksam, wenn er nicht in die formgerecht niedergelegten vertraglichen Bestimmungen eingegangen ist. Ein stillschweigender Vorbehalt muß in den bei Vertragsabschluß abgegebenen beurkundeten Erklärungen zumindest derart zum Ausdruck kommen, daß er ihnen im Wege der Auslegung entnommen werden kann.