OLG Köln - Beschluß vom 16.04.1996 (4 UF 40/96) - DRsp Nr. 1997/5571
OLG Köln, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 4 UF 40/96
DRsp Nr. 1997/5571
Das Familiengericht erster Instanz ist weder befugt, eine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung abzuändern, noch eine der befristeten Beschwerde unterliegende Endentscheidung über den Versorgungsausgleich zu ändern.Zwar ist eine nachträgliche Berichtigung der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des § 319ZPO grundsätzlich möglich. Jedoch können auf diesem Wege keine sachlich unrichtigen Entscheidungen, wie etwa das Übersehen einer Parteivereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, korrigiert werden.