OLG Köln - Beschluß vom 16.04.1996
4 UF 40/96
Normen:
BGB § 1587o; ZPO § 319, § 621e Abs. 3, § 577 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 569

OLG Köln - Beschluß vom 16.04.1996 (4 UF 40/96) - DRsp Nr. 1997/5571

OLG Köln, Beschluß vom 16.04.1996 - Aktenzeichen 4 UF 40/96

DRsp Nr. 1997/5571

Das Familiengericht erster Instanz ist weder befugt, eine der sofortigen Beschwerde unterliegende Entscheidung abzuändern, noch eine der befristeten Beschwerde unterliegende Endentscheidung über den Versorgungsausgleich zu ändern. Zwar ist eine nachträgliche Berichtigung der Erstentscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich im Rahmen des § 319 ZPO grundsätzlich möglich. Jedoch können auf diesem Wege keine sachlich unrichtigen Entscheidungen, wie etwa das Übersehen einer Parteivereinbarung über den Ausschluß des Versorgungsausgleichs, korrigiert werden.

Normenkette:

BGB § 1587o; ZPO § 319, § 621e Abs. 3, § 577 Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 569