OLG Köln - Beschluß vom 16.08.1996
16 Wx 193/95
Normen:
BGB § 1365 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)246d
FamRZ 1997, 677
NJW-FER 1997, 98

OLG Köln - Beschluß vom 16.08.1996 (16 Wx 193/95) - DRsp Nr. 1997/5565

OLG Köln, Beschluß vom 16.08.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 193/95

DRsp Nr. 1997/5565

Ein Ehegatte handelt dann nicht ohne ausreichenden Grund im Sinne des § 1365 Abs. 2 BGB, wenn er während des laufenden Ehescheidungsverfahrens der Veräußerung einer im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie, die das wesentliche Vermögen des anderen Ehegatten darstellt, nicht zustimmt, um die wesentliche Sicherheit für den ihm zustehenden und der Höhe nach streitigen Zugewinnausgleichsanspruch nicht zu verlieren.

Normenkette:

BGB § 1365 Abs. 2 ;
Fundstellen
DRsp I(165)246d
FamRZ 1997, 677
NJW-FER 1997, 98