OLG Köln - Beschluß vom 16.09.1994 (25 UF 185/94) - DRsp Nr. 1995/6640
OLG Köln, Beschluß vom 16.09.1994 - Aktenzeichen 25 UF 185/94
DRsp Nr. 1995/6640
Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann nur der sog. Notunterhalt gefordert werden, also dasjenige, was zur Deckung lebensnotwendiger Bedürfnisse unerläßlich erforderlich ist. Für Kinder, die im Haushalt eines Elternteil leben, kann gemäß § 1610 Abs. 3BGB auf die Regelunterhalt-Verordnung zurückgegriffen werden. Handelt es sich um ein volljähriges Kind, ist dem Tabellensatz der dritten Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle die Differenzsumme zwischen der zweiten und dritten Altersgruppe zuzusetzen.
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