OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1994
27 WF 12/94
Normen:
EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs; EuGVÜ Art. 2; Matrimonial causes Act (1973) Sec. 27;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 172
FuR 1994, 376
OLGReport-Köln 1994, 195

OLG Köln - Beschluß vom 18.02.1994 (27 WF 12/94) - DRsp Nr. 1995/2504

OLG Köln, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 27 WF 12/94

DRsp Nr. 1995/2504

Unter dem gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Art. 18 EGBGB ist der Ort zu verstehen, an welchem der Schwerpunkt der Bindungen der betreffenden Person, also ihr Daseinsmittelpunkt, liegt. Dabei handelt es sich um einen "faktischen" Wohnsitz. Die Prüfung einschlägiger Gesetzesvorschriften fremder Staaten ist eine richterliche Aufgabe und nicht Angelegenheit der Partei, so daß ein Begehren nicht mit der Begründung abgewiesen werden darf, die für das betreffende ausländische Land (hier : Großbritannien) geltenden Rechtsgrundsätze seien nicht dargelegt. Das geltende Recht im Vereinigten Königreich sieht in Sec. 27 der Matrimonial Causes Act 1973 Unterhaltsansprüche getrennt lebender Ehegatten vor.

Normenkette:

EGBGB Art. 18 Abs. 1 S. 1, Art. 18 Abs; EuGVÜ Art. 2; Matrimonial causes Act (1973) Sec. 27;
Fundstellen
FamRZ 1995, 172
FuR 1994, 376
OLGReport-Köln 1994, 195