OLG Köln - Beschluß vom 18.03.1996
14 WF 36/96
Normen:
GKG § 6, § 65 Abs. 7 Nr. 4 ; KJHG § 59 Abs. 1, § 60 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 177
FamRZ 1997, 620
NJW-RR 1996, 41
NJWE-FER 1996, 41
OLGReport-Köln 1996, 280

OLG Köln - Beschluß vom 18.03.1996 (14 WF 36/96) - DRsp Nr. 1996/28967

OLG Köln, Beschluß vom 18.03.1996 - Aktenzeichen 14 WF 36/96

DRsp Nr. 1996/28967

1. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage, die gemäß § 114 ZPO Voraussetzung für die Prozeßkostenhilfebewilligung ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidung jedenfalls dann, wenn das Gericht ohne Verzögerung über den hinreichend vollständigen Antrag nach Anhörung des Gegners entschieden hat. Streitig ist nur, ob bei verzögerter Entscheidung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife abzustellen ist. 2. Entsprechend der Rechtsprechung, daß der Unterhaltsgläubiger die Kosten der Titulierung zu tragen hat, wenn der Schuldner sofort anerkennt und nicht vorher zur Titulierung durch kostenfreie Jugendamtsurkunde aufgefordert worden ist, kann das Gericht im Prozeßkostenhilfeverfahren anfragen, ob der Gegner zu einer derartigen Titulierung bereit ist. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt nämlich voraus, daß der Gegner zu einer kostensparenden Titulierung nicht bereit ist. 3. Die bloße Nichtbescheidung eines Antrages auf sofortige Zustellung einer Klage vor Vorschußzahlung bei gleichzeitiger Durchführung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist keine (stillschweigende) Entscheidung über den Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG, die angefochten werden könnte.