OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1996
14 WF 164/96
Normen:
ZPO § 117, § 269 Abs. 3 ; GKG § 65 Abs. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 375
NJW-RR 1997, 637
OLGReport-Köln 1997, 14

OLG Köln - Beschluß vom 19.08.1996 (14 WF 164/96) - DRsp Nr. 1997/2097

OLG Köln, Beschluß vom 19.08.1996 - Aktenzeichen 14 WF 164/96

DRsp Nr. 1997/2097

»1. Soll nur ein Prozeßkostenhilfegesuch mit einem Klageentwurf eingereicht werden, muß unmißverständlich klargestellt werden, daß die Klage noch nicht erhoben werden soll. Dazu genügt nicht, daß in einem mit "Klage" überschriebenen Schriftsatz dem Sachantrag ein Prozeßkostenhilfeantrag vorangestellt wird. 2. Wird ein Antrag auf Klagezustellung vor Vorschußzahlung und Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag gemäß § 65 Abs. 7 GKG gestellt, ist damit gleichzeitig erklärt, daß die Klage unbedingt erhoben werden soll. Wird nach Zustellung und Verweigerung der Prozeßkostenhilfe erklärt, sie werde nicht weiterverfolgt, liegt darin die Erklärung einer Klagerücknahme.«

Normenkette:

ZPO § 117, § 269 Abs. 3 ; GKG § 65 Abs. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 375
NJW-RR 1997, 637
OLGReport-Köln 1997, 14