OLG Köln - Beschluß vom 22.02.1996
14 WF 22/96
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 2 S. 3; ZPO § 104 Abs. 3, § 182, § 233, § 238 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 163
FamRZ 1996, 1152
MDR 1996, 850
OLGReport-Köln 1996, 171

OLG Köln - Beschluß vom 22.02.1996 (14 WF 22/96) - DRsp Nr. 1996/28966

OLG Köln, Beschluß vom 22.02.1996 - Aktenzeichen 14 WF 22/96

DRsp Nr. 1996/28966

1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht generell darauf, daß der Zustellungsempfänger tatsächlich unter der Zustellanschrift wohnt, da die tatsächlichen Voraussetzungen der "Wohnung" i.S. des § 181 ZPO vom Zusteller regelmäßig nicht wahrgenommen werden. Die Zustellungsurkunde ist daher nur ein Indiz dafür, daß der Zustellungsempfänger am Zustellungsort wohnt. Anders ist es aber, wenn die Wohnungsangabe in der Zustellungsurkunde mit der in den Akten vom Zustellungsempfänger selbst angegebenen oder bestätigten Anschrift übereinstimmt. Denn in diesen Fällen hat der Zustellungsempfänger selbst diese Anschrift als seine Wohnung bezeichnet und es handelt sich nicht nur um ein möglicherweise unzuverlässiges Wahrnehmungsergebnis des Zustellers. 2. Will der Zustellungsempfänger die Unwirksamkeit einer tatsächlich erfolgten Zustellung unter dieser Anschrift geltend machen, weil er dort entgegen seinen eigenen Angaben nicht mehr gewohnt habe, muß er gemäß § 418 ZPO den Gegenbeweis führen, also beweisen, daß er zum Zustellungszeitpunkt dort nicht mehr seine Wohnung hatte.