OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1993
2 Wx 50/93
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 ; BGB § 1913, § 1915, § 1835 (a.F.);
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 73
Rpfleger 1994, 417

OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1993 (2 Wx 50/93) - DRsp Nr. 1995/1764

OLG Köln, Beschluß vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 2 Wx 50/93

DRsp Nr. 1995/1764

»Der Pfleger noch nicht erzeugter Erben gemäß § 1913 Satz 1 BGB hat einen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 1835 Abs. 3 a.F. gegen die Staatskasse.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 ; BGB § 1913, § 1915, § 1835 (a.F.);

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens hat das Nachlaßgericht den Rechtsanwalt S. zum Pfleger für die zukünftigen Kinder der Tochter des Erblassers bestellt. Nach Abschluß seiner Tätigkeit hat das Nachlaßgericht die Vergütung des Rechtsanwalts gegen den Nachlaß festgesetzt. Auf Beschwerde des Bezirksrevisors hat das Landgericht die Festsetzung wieder aufgehoben. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Rechtsanwalts und die Anschlußbeschwerde des Bezirksrevisors. Beide Beschwerden blieben erfolglos.

Fundstellen
ErbPrax 1995, 73
Rpfleger 1994, 417