OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1996
16 Wx 195/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 54
NJWE-FER 1997, 58

OLG Köln - Beschluß vom 22.04.1996 (16 Wx 195/95) - DRsp Nr. 1997/5570

OLG Köln, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 195/95

DRsp Nr. 1997/5570

»1. Die aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Betreuervergütung ist nicht in irgendeiner Form prozentual an die Höhe des dem Betreuten gehörenden Vermögens gebunden. Ebensowenig orientiert sie sich am Stundensatz des § 1836 Abs. 2 BGB. 2. Die angemessene Vergütung wird einerseits durch den nachgewiesenen Zeitaufwand bestimmt, andererseits durch einen Stundensatz, in den ganz individuell alle für die Abwicklung und Gestaltung der Betreuung durch den konkreten Betreuer maßgebenden Umstände einfließen müssen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 54
NJWE-FER 1997, 58