OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2022
II-14 UF 180/22
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 180/21

OLG Köln - Beschluss vom 22.12.2022 (II-14 UF 180/22) - DRsp Nr. 2023/8926

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen II-14 UF 180/22

DRsp Nr. 2023/8926

Tenor

1.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bergisch Gladbach vom (29 F 180/21) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2. zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die geschiedenen Eltern des verfahrensbetroffenen Kindes M.. Diese leidet seit ihrem achten Lebensjahr an einer Diabetes Mellitus Typ 1 Erkrankung.

M. hatte nach der Trennung der Eltern zunächst ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter. Seit dem 10.08.2021 wohnt sie zunächst ohne Billigung der Kindesmutter - im Haushalt des Kindesvaters, der zwischenzeitlich in eine Wohnung im Haus der Großeltern väterlicherseits gezogen ist. Nach ihrem Umzug zum Kindesvater lehnte M. für einen Zeitraum von vier Monaten den Kontakt zur Kindesmutter vollständig ab. Im Anschluss fand der Kontakt für etwa zwei Monate per WhatsApp statt.

Seit dem Umzug der Tochter kam es verstärkt zu Konflikten der Kindeseltern im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung der Tochter. Vor diesem Hintergrund beantragte die Kindesmutter die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Gesundheitsfürsorge auf sich (29 F 157/21).