OLG Köln - Beschluß vom 25.01.1996
14 WF 11/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 2, § 1611 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 110
FamRZ 1996, 1101
MDR 1996, 610
NJW-RR 1996, 707
OLGReport-Köln 1996, 133

OLG Köln - Beschluß vom 25.01.1996 (14 WF 11/96) - DRsp Nr. 1996/30055

OLG Köln, Beschluß vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 14 WF 11/96

DRsp Nr. 1996/30055

1. Die bloße Kontaktverweigerung durch das volljährige Kind führt nicht zu einer Unterhaltsverwirkung nach § 1611 BGB. Von einer vorsätzlichen schweren Verfehlung im Sinne dieser Vorschrift kann nur ausgegangen werden, wenn dem volljährigen Kind unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des eigenen Verhaltens des Verpflichteten gegenüber dem Kind und dem geschiedenen Elternteil ein schwerer Schuldvorwurf gemacht werden kann. Bloße Unhöflichkeiten gegenüber weiteren Familienangehörigen, beispielsweise das Nichtgrüßen der Großeltern, stellen erst recht keine schwere Verfehlung im Sinne des § 1611 BGB dar. 2. Einen Schüler trifft neben dem Schulbesuch generell keine Erwerbsobliegenheit. Die Anrechenbarkeit von Einkünften aus Schülerarbeit richtet sich daher stets nach dem entsprechend heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB. Besteht kein schutzwürdiges wirtschaftliches Interesse des Verpflichteten, entspricht eine auch nur teilweise Anrechnung der Einkünfte aus unzumutbarer Nebenerwerbstätigkeit eines Schülers nicht der Billigkeit.

»1. Auch wenn die Trennung der Eltern erst kurz vor Volljährigkeit des Kindes stattgefunden hat, führen Kontaktverweigerung oder bloße Unhöflichkeiten (Nichtgrüßen der Großeltern) nicht zur auch nur teilweisen Unterhaltsverwirkung.