OLG Köln - Beschluß vom 25.05.1994
2 Wx 9/94
Normen:
BGB § 1412, § 1558 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)244a (Ls)
EzFamR aktuell 1994, 373
FamRZ 1994, 1256
FuR 1994, 377
NJW-RR 1995, 390
OLGReport-Köln 1994, 312

OLG Köln - Beschluß vom 25.05.1994 (2 Wx 9/94) - DRsp Nr. 1995/1743

OLG Köln, Beschluß vom 25.05.1994 - Aktenzeichen 2 Wx 9/94

DRsp Nr. 1995/1743

»Die in einem Ehevertrag von Eheleuten getroffene Vereinbarung, daß bei einer Auflösung der Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten kein Zugewinnausgleich stattfinde, kann in das Güterrechtsregister eingetragen werden.« Eine Vereinbarung zwischen Eheleuten im Rahmen eines Ehevertrages, nach der bei einer anderen Auflösung der Ehe als durch den Tod eines Ehegatten kein Zugewinnausgleich stattfinden soll, ist im Güterrechtsregister eintragbar (a.A. : Münchener Kommentar - Kanzleiter, BGB, 3. Aufl., Vor § 1558 Rn. 6 ). Denn es handelt sich nicht um eine rein interne Regelung der Ehegatten, sondern sie kann Außenwirkung entfalten wenn die Offenlegung aus wirtschaftlichen Gründen , z.B. aus Gründen der Kreditgewährung, von Interesse ist.

Normenkette:

BGB § 1412, § 1558 ;

Hinweise:

Eingesandt vom 2. Zivilsenat des OLG Köln.

Fundstellen
DRsp I(165)244a (Ls)