OLG Köln - Beschluß vom 26.02.1996 (16 Wx 47/96) - DRsp Nr. 1997/5572
OLG Köln, Beschluß vom 26.02.1996 - Aktenzeichen 16 Wx 47/96
DRsp Nr. 1997/5572
Nach § 1901 Abs. 1 Satz 2 BGB gehört zum Wohl des Betreuten auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dem Wunsch des Betroffenen nach Bestimmung des Aufenthaltsortes hat daher der Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Bestimmung des Wohnsitzes des Betroffenen" nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entsprechen, soweit dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft.