Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29. November 2007 - 40 F 325/07 - wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache Erfolg.
Die vom Erinnerungsführer berechnete Einigungsgebühr ist zu Recht abgesetzt worden.
Nach dem Wortlaut von Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV- RVG entsteht die Einigungsgebühr "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht".
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