OLG Köln - Beschluss vom 29.06.2022
10 UF 10/22
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 134/21

Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen KindernZurechnung fiktiven EinkommensHöhe des Selbstbehalts bei Bezug von Krankengeld

OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2022 - Aktenzeichen 10 UF 10/22

DRsp Nr. 2023/3116

Höhe der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern Zurechnung fiktiven Einkommens Höhe des Selbstbehalts bei Bezug von Krankengeld

1. Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, so hat ihm lediglich der Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen zu verbleiben. 2. Ist der Unterhaltsschuldner ohne Beschäftigung, so kann ihm ein an zuvor erzielten Einkünften ausgerichtetes fiktives Einkommen zugerechnet werden, wenn eine reale Beschäftigungschance besteht und er sich nicht ausreichend um neue Arbeit bemüht hat. 3. Wird lediglich der Mindestunterhalt geltend gemacht, so hat der Unterhaltsschuldner seine behauptete Leistungsunfähigkeit darzutun und zu beweisen. 4. Der Einwand des Unterhaltsschuldners, er sei seit längerer Zeit "psychisch angeschlagen" und Bewerbungen scheiterten daran, dass er seine Depression nicht verbergen könne, ist unbeachtlich, solange nicht zu Art und Ausmaß der behaupteten erkrankungsbedingten Einschränkungen konkret vorgetragen wird. Hierzu ist eine konkrete Arbeitsbeschreibung der vor der Erkrankung ausgeübten Berufstätigkeit erforderlich, die die im Rahmen dieser Tätigkeit anfallenden Leistungen gemäß ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nachvollziehbar werden lässt. Vorzutragen wäre weiterhin, hinsichtlich welcher Leistungen eine Ausübung krankheitsbedingt nicht mehr möglich ist.

Tenor