OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1996
25 UF 82/96
Normen:
BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 18 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1220

OLG Köln - Beschluß vom 30.04.1996 (25 UF 82/96) - DRsp Nr. 1997/1495

OLG Köln, Beschluß vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 25 UF 82/96

DRsp Nr. 1997/1495

1. Auch wenn beide Parteien eines isolierten Wohnungszuweisungsverfahrens türkische Staatsangehörige sind, ist nach Auffassung des Senates deutsches Recht anzuwenden. Dies folgt aus Art. 18 EGBGB, wenn man - wie der Senat - mit einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung davon ausgeht, daß die mit der gerichtlichen Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung verbundenen Fragen im weitesten Sinne Bestandteil des ehelichen Unterhaltsrechts sind. 2. Hat der Vater ein Kleinkind wiederholt mißhandelt, so ist nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß es zu weiteren tätlichen Übergriffen kommen kann. Dies stellt ein schwere Härte im Sinne des § 1361b BGB dar, die eine Alleinzuweisung der Ehewohnung an die Kindesmutter rechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 1361b; EGBGB Art. 14, Art. 18 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1220