OLG Köln - Beschluß vom 30.05.1994
16 W 24/94
Normen:
ZPO §§ 485, 580, 641i ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)290d
FamRZ 1995, 369
OLGReport-Köln 1994, 279

OLG Köln - Beschluß vom 30.05.1994 (16 W 24/94) - DRsp Nr. 1995/1739

OLG Köln, Beschluß vom 30.05.1994 - Aktenzeichen 16 W 24/94

DRsp Nr. 1995/1739

Es ist fraglich, ob § 485 Abs. 2 ZPO überhaupt angewandt werden kann, wenn ein Rechtsstreit schon stattgefunden hat und durch ein rechtskräftiges Urteil beendet worden ist. Als neuer noch nicht anhängiger Rechtsstreit kommt in diesem Falle nur das Restitutionsverfahren in Betracht, dessen Zulässigkeit jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Liegen diese erkennbar nicht vor, besteht auch kein Raum für eine vorgezogene Beweiserhebung. Es ist nicht das Ziel einer vorgezogenen Beweiserhebung (hier: neues Vaterschaftsgutachten), überhaupt erst den Zugang zu der Restitutionsklage zu eröffnen, der ohne das Gutachten nicht beschritten werden könnte. Durch § 641i ZPO ist im Kindschaftsrecht bereits ein zusätzlicher Restitutionsgrund geschaffen worden. Die Voraussetzung, daß ein neues Gutachten vorgelegt werden muß, könnte jedoch von jeder Partei leicht erfüllt werden, indem die Einholung eines solchen Gutachtens im Wege des selbständigen Beweisverfahrens beantragt würde. Dies würde zu einer zunehmenden Rechtsunsicherheit führen, weil die Rechtskraft eines die Vaterschaft feststellenden Urteils immer wieder von neuem in Zweifel gezogen werden könnte.