OLG Köln - Beschluß vom 31.10.1996
14 WF 190/96; 14 WF 227/96
Normen:
BSHG § 91 Abs. 4 (i.d.F. ab 1.8.1996); ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 297
OLGReport-Köln 1997, 65

OLG Köln - Beschluß vom 31.10.1996 (14 WF 190/96; 14 WF 227/96) - DRsp Nr. 1997/2100

OLG Köln, Beschluß vom 31.10.1996 - Aktenzeichen 14 WF 190/96; 14 WF 227/96

DRsp Nr. 1997/2100

»Nach § 91 Abs. 4 BSHG i.d.F. ab 1.8.1996 kann der Sozialhilfeträger die auf ihn übergegangenen Ansprüche auf den Hilfeempfänger rückübertragen. Die Wirksamkeit der Rückübertragung hängt nicht davon ab, daß der Sozialhilfeträger die Kostenübernahme gem. § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG n.F. ausdrücklich erklärt, denn diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Gesetz. 2. Auch in Bezug auf die rückübertragenen Ansprüche wird die Bedürftigkeit gem. § 114 ZPO nach den Verhältnissen des Hilfeempfängers beurteilt. Die Kostenübernahmeverpflichtung des Sozialhilfeträgers nach § 91 Abs. 4 S. 2 BSHG steht dem nicht entgegen, denn darin ist kein Prozeßkostenvorschußanspruch zu sehen. Die Rechtsverfolgung ist auch in Bezug auf die rückübertragenen Ansprüche nicht mutwillig, da das Gesetz die Rückübertragung gerade zwecks einheitlicher Rechtsverfolgung zuläßt.«

Normenkette:

BSHG § 91 Abs. 4 (i.d.F. ab 1.8.1996); ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

1) Die Antragstellerin beantragt für ihre am 10.7.1996 eingereichte Klage Prozesskostenhilfe für einen Getrenntlebensunterhaltsanspruch ab 1.8.1996 in Höhe von 1.155,- DM sowie Kindesunterhaltsansprüche für M. und Ma. ab 1.8.1996 in Höhe von 470,- bzw. 370,-- DM.