OLG Köln - Urteil vom 24.02.1992 (21 UF 320/90) - DRsp Nr. 1995/9292
OLG Köln, Urteil vom 24.02.1992 - Aktenzeichen 21 UF 320/90
DRsp Nr. 1995/9292
1. Art. 144 Türk. ZGB ist dahin auszulegen, daß ein Unterhalt verlangt werden kann, der zwar nicht den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechen muß, aber doch auf die angemessene Bedarfsdeckung hinzielt, also über den Anspruch auf Notunterhalt hinausgeht. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Richter nach freiem Ermessen bestimmt.2. Einer geschiedenen Ehefrau ist eine Erwerbstätigkeit in der Regel zuzumuten, wenn sie auch während der Ehe berufstätig war.