OLG Köln - Urteil vom 29.06.1994 (27 UF 23/94) - DRsp Nr. 1995/1710
OLG Köln, Urteil vom 29.06.1994 - Aktenzeichen 27 UF 23/94
DRsp Nr. 1995/1710
Wenn die Gegenseitigkeit gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5ZPO nicht verbürgt ist, scheidet eine Anerkennung eines ausländischen Urteils aus. Gegenseitigkeit ist dann gewährleistet, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich größeren Schwierigkeiten stößt, als die Anerkennung und Vollstreckung dieses Urteils in der Bundesrepublik Deutschland. Die Gegenseitigkeit ist aber nur dann zu prüfen, wenn Staatsverträge nicht eingreifen.
»Zur Verbürgung der Gegenseitigkeit der Anerkennung eines Urteils in Bosnien-Herzegowina«