OLG Köln - Urteil vom 30.03.1994
26 U 56/92
Normen:
BGB § 282 ; GG Art. 2 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1197
NJW-RR 1994, 1418
OLGReport-Köln 1994, 149

OLG Köln - Urteil vom 30.03.1994 (26 U 56/92) - DRsp Nr. 1995/1781

OLG Köln, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 26 U 56/92

DRsp Nr. 1995/1781

»Zur Beweislast bei der Auskunftsklage eines nichtehelichen Kindes gegen die Kindesmutter auf Nennung des Namens seines Erzeugers, wenn die Kindesmutter behauptet, den Namen nicht (mehr) zu wissen.«

Normenkette:

BGB § 282 ; GG Art. 2 ; ZPO § 888 ;

Sachverhalt:

Der Kläger ist 1957 nichtehelich geboren und kurz nach der Geburt von der Beklagten - der Kindesmutter - in ein Heim gegeben worden. Nach etwa 14 Jahren kam es auf Initiative des Klägers zu einem ersten Kontakt zwischen den Parteien, bei dem es dem Kläger u.a. darum ging, den Namen seines Vaters zu erfahren.

Die Beklagte hat behauptet, sie sei seinerzeit von dem Kindesvater - einem Koch in einem Hotelbetrieb, in dem auch sie damals als Serviererin beschäftigt gewesen sei - vergewaltigt worden. Seinen Namen wisse sie nicht. Ob sie seinen Nachnamen überhaupt je gekannt habe, könne sie nicht mehr sagen. Man habe sich im Hotel nur mit Vornamen angeredet. Diesen habe sie vergessen. Unmittelbar nach der Vergewaltigung habe sie fluchtartig das Hotel verlassen.

Das LG hat der Klage des Klägers auf Auskunft stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es davon ausgegangen, daß die Beklagte entgegen ihrer Behauptung den Namen des Kindesvaters kenne.

Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage nach erneuter Beweisaufnahme abgewiesen.

Entscheidungsgründe: