OLG Köln - Urteil vom 30.03.1994 (26 UF 56/92) - DRsp Nr. 1995/1782
OLG Köln, Urteil vom 30.03.1994 - Aktenzeichen 26 UF 56/92
DRsp Nr. 1995/1782
Das nichteheliche Kind hat grundsätzlich ein Recht auf Auskunft über seine Abstammung. Ein solches Recht ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und überlagert den Anspruch der Kindesmutter auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Beweislast dafür, daß die Kindesmutter den Namen des Kindesvaters kennt (und verschweigt), trägt jedoch das Kind. Die Nichtaufklärbarkeit dieser Frage geht daher zu Lasten des klagenden Kindes.