»... Bei dem Antrag nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB handelt es sich um einen Verfahrensantrag, nicht anders als bei dem Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs .. . Wenn für ihn die .. dem deutschen Prozeßrecht zugrundeliegende Wahlfreiheit [Wahl zwischen Verbundverfahren und selbständigen Familienrechtsverfahren] ausnahmsweise nicht gelten sollte, hätte das im Gesetz Ausdruck finden müssen. Dafür fehlt aber jeglicher Ansatzpunkt. Auch das Argument, aus Gründen der Rechtssicherheit könne jedenfalls dann, wenn die Möglichkeit bestanden hätte, den Antrag nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB in den Verbund nach § 623 ZPO zu bringen, eine nachträgliche Antragstellung nicht zugelassen werden, greift nicht durch. Denn wenn die Parteien sich in ihrem Heimatstaat [der jugoslawischen Teilrepublik Bosnien] hätten scheiden lassen, hätte die AntrSt. den vorliegenden Antrag zulässigerweise im selbständigen Familienrechtsverfahren stellen können. ...
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