OLG München vom 24.06.1991
IV UF 231/90
Normen:
BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG § 78 Abs. 1, § 9 ff.;
Fundstellen:
DRsp I(166)241b
FamRZ 1992, 448

OLG München - 24.06.1991 (IV UF 231/90) - DRsp Nr. 1993/2190

OLG München, vom 24.06.1991 - Aktenzeichen IV UF 231/90

DRsp Nr. 1993/2190

»Ist nach § 78 Abs. 1 BeamtVG zur Besitzstandswahrung früheres Recht anwendbar, das für den Beamten günstiger ist, nach dem aber bestimmte Vordienstzeiten entgegen den §§ 9 ff. BeamtVG nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten angerechnet werden, so ist bei der Bildung des Zeit-/Zeitverhältnisses nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB die ruhegehaltsfähige Dienstzeit gleichwohl den Regelungen des BeamtVG zu entnehmen.«

Normenkette:

BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BeamtVG § 78 Abs. 1, § 9 ff.;

»Die gemäß § 78 Abs. 1 BeamtVG zwingend vorgeschriebene Anwendung der Bestimmungen des BayBG 1946 [i.V. mit Art. 208 Abs. 5 BayBG 1960] als für den Ehemann günstigere Regelung führt nicht dazu, daß auch die Bildung des Zeit-/Zeitverhältnisses gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB jener Versorgungsordnung zu entnehmen wäre mit der Folge, daß der Ehemann nunmehr aufgrund eines veränderten Quotienten (= Zeit-/Zeitverhältnis) erheblich mehr auszugleichen hätte als bei der Anwendung der für ihn weniger günstigen Regelung nach dem BeamtVG

Es folgt unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH, FamRZ 1981, 665; 1982, 36 eine ausführliche Darstellung, was unter »ruhegehaltsfähige Dienstzeit« i.S. von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verstehen ist.