»Die gemäß § 78 Abs. 1 BeamtVG zwingend vorgeschriebene Anwendung der Bestimmungen des BayBG 1946 [i.V. mit Art. 208 Abs. 5 BayBG 1960] als für den Ehemann günstigere Regelung führt nicht dazu, daß auch die Bildung des Zeit-/Zeitverhältnisses gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB jener Versorgungsordnung zu entnehmen wäre mit der Folge, daß der Ehemann nunmehr aufgrund eines veränderten Quotienten (= Zeit-/Zeitverhältnis) erheblich mehr auszugleichen hätte als bei der Anwendung der für ihn weniger günstigen Regelung nach dem BeamtVG.«
Es folgt unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH, FamRZ 1981, 665; 1982, 36 eine ausführliche Darstellung, was unter »ruhegehaltsfähige Dienstzeit« i.S. von § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB zu verstehen ist.