OLG München - Beschluß vom 02.12.1994
11 WF 1015/94
Normen:
ZSEG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FPR 1996, 198
FamRZ 1995, 1598
OLGReport-München 1995, 144

OLG München - Beschluß vom 02.12.1994 (11 WF 1015/94) - DRsp Nr. 1996/23122

OLG München, Beschluß vom 02.12.1994 - Aktenzeichen 11 WF 1015/94

DRsp Nr. 1996/23122

Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen für die Erstellung des Gutachtens nach § 3 ZSEG ist grundsätzlich unabhängig von der Qualität und der Bewertung des Gutachtens durch das Gericht und die Parteien. Etwas anderes gilt, wenn das Gutachten ganz oder teilweise unverwertbar ist und den Sachverständigen ein Verschulden hieran trifft, wobei mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist. In diesen Fällen entfällt der Vergütungsanspruch ganz oder teilweise. Soweit die Leistungen des Sachverständigen über den Beweisbeschluß bzw. den Verfahrensgegenstand hinausgehen, liegt eine ohne weiteres erkennbare Auftragsüberschreitung vor, die zum Wegfall des Vergütungsanspruchs für die nicht erforderlichen Ausführungen führen. Zu der Frage der nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu vergütenden erforderlichen Zeit ist auszuführen, daß hier grundsätzlich der Zeitaufwand gemeint ist, den ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger von durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen bei sachgemäßer Auftragserledigung zur Beantwortung der Beweisfragen braucht. Anlaß zur Nachprüfung besteht, wenn der angesetzte Zeitaufwand ungewöhnlich hoch ist.

Normenkette:

ZSEG § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 ;
Fundstellen
FPR 1996, 198
FamRZ 1995, 1598
OLGReport-München 1995, 144