OLG München - Beschluß vom 03.02.1994
12 WF 514/94
Normen:
ZPO § 119, § 124, § 254 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)275j-l
FamRZ 1994, 1184
OLGReport-München 1994, 130

OLG München - Beschluß vom 03.02.1994 (12 WF 514/94) - DRsp Nr. 1995/2400

OLG München, Beschluß vom 03.02.1994 - Aktenzeichen 12 WF 514/94

DRsp Nr. 1995/2400

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist bei Stufenklagen einheitlich auch bzgl. des unbezifferten Antrages zu treffen. Der Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe kann nur dadurch hinsichtlich des unbezifferten Antrages eingegrenzt werden, daß das Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe den Streitwert festsetzt, da dann, wenn dies nicht geschieht, die Prozeßkostenhilfe als in Höhe der später bezifferten Anträge als bewilligt anzusehen ist (vgl. OLG Saarbrücken - 9 WF 37/84 - vom 14.03.1984, JurBüro 1984, 1250. Eine nachträgliche Einschränkung bzw. Aufhebung der einmal für eine unbezifferte Leistungsklage unbegrenzt bewilligten Prozeßkostenhilfe ist nur unter den Voraussetzungen des § 124 ZPO zulässig, nicht jedoch deshalb, weil sich zwischenzeitlich die Erfolgsaussicht der Klage geändert hat.

Normenkette: