OLG München - Beschluss vom 03.02.2000
12 WF 1598/99
Normen:
BGB § 1581 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 199
OLGR-München 2000, 139

OLG München - Beschluss vom 03.02.2000 (12 WF 1598/99) - DRsp Nr. 2000/6783

OLG München, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 12 WF 1598/99

DRsp Nr. 2000/6783

Ist der Unterhaltspflichtige in einem Heim untergebracht, muss sein Selbstbehalt stets konkret ermittelt werden. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss in einem solchen Fall so hoch sein, dass der Unterhaltspflichtige durch die Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht sozialhilfebedürftig wird. Die Heimkosten, eventuell anfallende Zusatzkosten und ein angemessenes Taschengeld müssen folglich aus dem Selbstbehalt bestritten werden können.

Normenkette:

BGB § 1581 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 2000, 199
OLGR-München 2000, 139