OLG München - Beschluss vom 03.02.2000 (12 WF 1598/99) - DRsp Nr. 2000/6783
OLG München, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen 12 WF 1598/99
DRsp Nr. 2000/6783
Ist der Unterhaltspflichtige in einem Heim untergebracht, muss sein Selbstbehalt stets konkret ermittelt werden.Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen muss in einem solchen Fall so hoch sein, dass der Unterhaltspflichtige durch die Zahlung von Ehegattenunterhalt nicht sozialhilfebedürftig wird. Die Heimkosten, eventuell anfallende Zusatzkosten und ein angemessenes Taschengeld müssen folglich aus dem Selbstbehalt bestritten werden können.