OLG München - Beschluß vom 05.06.1991
2 UF 1550/89
Normen:
HausratsVO § 2, § 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1452

OLG München - Beschluß vom 05.06.1991 (2 UF 1550/89) - DRsp Nr. 1996/23126

OLG München, Beschluß vom 05.06.1991 - Aktenzeichen 2 UF 1550/89

DRsp Nr. 1996/23126

Aus der HausratsVO läßt sich nicht entnehmen, daß Genossenschaftswohnungen und Wohnungen, deren Nutzung an die Mitgliedschaft in einem Verein gekoppelt sind, von den Regelungen der HausratsVO ausgenommen sind, so daß die HausratsVO auch auf solche Wohnungen anwendbar ist. Nach § 2 HausratsVO ist nach billigem Ermessen zu entscheiden, welchem Ehegatten die Ehewohnung zuzuweisen ist. Dabei hat der Richter alle Umstände, insbesondere das Wohl der Kinder zu berücksichtigen. Bei der Abwägung sind aber auch die sonstigen Umstände der Parteien sowie die Belange des Wohnungsvereins zu prüfen. Der Richter kann gemäß § 5 HausratsVO zugunsten eines Ehegatten, der nicht Mieter der Wohnung ist, ein Mietverhältnis für diese Wohnung begründen. Soweit hierdurch in die Belange des Vereins oder der Genossenschaft eingegriffen wird, muß dies hingenommen werden.

Normenkette: