OLG München - Beschluß vom 05.07.1988
11 UF 592/88
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 293

OLG München - Beschluß vom 05.07.1988 (11 UF 592/88) - DRsp Nr. 1996/23142

OLG München, Beschluß vom 05.07.1988 - Aktenzeichen 11 UF 592/88

DRsp Nr. 1996/23142

Nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB sind Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich aber nur insoweit auszugleichen, als sie im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung unverfallbar sind (BGH FamRZ 1987, 52, 55), wobei Unverfallbarkeit bedeutet, daß der Versorgungswert durch die künftige betriebliche / berufliche Entwicklung des Versicherten nicht mehr beeinträchtigt werden kann, sondern ihm verbleibt, wenn er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Entfällt die Steigerung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung wenn der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalls ausscheidet, kann die Versorgung im Anwartschaftsteil nicht als dynamisch angesehen werden.

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3, § 1587a Abs. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1989, 293