OLG München - Beschluß vom 06.05.1996
12 WF 739/96
Normen:
ZPO § 769, § 793 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 210
OLGReport-München 1996, 218

OLG München - Beschluß vom 06.05.1996 (12 WF 739/96) - DRsp Nr. 1997/1504

OLG München, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 12 WF 739/96

DRsp Nr. 1997/1504

Der gerichtliche Beschluß, im Rahmen einer anhängigen Abänderungsklage analog § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen, ist nur eine vorläufige Maßnahme, die in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß oder einem Ermessensfehler beruht. Ein solcher Gesetzesverstoß kann etwa in einer fehlenden Begründung des Beschlusses oder in einer fehlenden Anhörung des Gegners liegen.

Normenkette:

ZPO § 769, § 793 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1996, 210
OLGReport-München 1996, 218