OLG München - Beschluß vom 06.05.1996 (12 WF 739/96) - DRsp Nr. 1997/1504
OLG München, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 12 WF 739/96
DRsp Nr. 1997/1504
Der gerichtliche Beschluß, im Rahmen einer anhängigen Abänderungsklage analog § 769ZPO die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung vorläufig einzustellen, ist nur eine vorläufige Maßnahme, die in entsprechender Anwendung des § 707 Abs. 2ZPO grundsätzlich nicht anfechtbar ist. Die sofortige Beschwerde nach § 793ZPO ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Entscheidung auf einem groben Gesetzesverstoß oder einem Ermessensfehler beruht. Ein solcher Gesetzesverstoß kann etwa in einer fehlenden Begründung des Beschlusses oder in einer fehlenden Anhörung des Gegners liegen.