OLG München - Beschluß vom 10.08.1989 16 UF 781/89
Normen:
HausratsVO § 2, § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 530
OLG München - Beschluß vom 10.08.1989 (16 UF 781/89) - DRsp Nr. 1996/23133
OLG München, Beschluß vom 10.08.1989 - Aktenzeichen 16 UF 781/89
DRsp Nr. 1996/23133
§ 5 Abs. 2HausratsVO ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn der Familienrichter kein Mietverhältnis begründet; in diesem Fall kann der Familienrichter eine vom Berechtigten zu zahlende Nutzungsentschädigung festsetzen. Die Entscheidung über die vom Berechtigten zu zahlende Miete bzw. Nutzungsentschädigung ist von Amts wegen zugleich mit der Entscheidung über die Ehewohnung zu treffen.Eine materiell rechtskräftige Entscheidung über die Wohnungszuweisung an einen Ehegatten kann nach § 17HausratsVO nur abgeändert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.