OLG München - Beschluss vom 11.02.2000 (12 UF 1529/99) - DRsp Nr. 2000/6782
OLG München, Beschluss vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 12 UF 1529/99
DRsp Nr. 2000/6782
1. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt hat, nach § 1607 Abs. 3BGB (bzw. § 1615bBGB a.F.) auf diesen über.2. Hat der Ehemann als Scheinvater dem Kind in einer Doppelverdienerehe Unterhaltsleistungen erbracht, geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen den Vater nach § 1607 Abs. 3BGB (bzw. § 1615bBGB a.F.) nur anteilig auf ich über.3. Der Unterhaltsanspruch errechnet sich in diesem Fall nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB aus dem zusammengerechneten Einkommen der Mutter des Kindes und dem Einkommen des Scheinvaters.