OLG München - Beschluß vom 12.02.1996
12 WF 570/96
Normen:
BGB § 1601, § 1610 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1996, 144
FamRZ 1996, 1021
OLGReport-München 1996, 240
Vorinstanzen:
AG Weilheim,

OLG München - Beschluß vom 12.02.1996 (12 WF 570/96) - DRsp Nr. 1996/23100

OLG München, Beschluß vom 12.02.1996 - Aktenzeichen 12 WF 570/96

DRsp Nr. 1996/23100

Soweit der Unterhaltsverpflichtete freiwillig Kindesunterhalt zahlt ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage mutwillig, wenn er nicht vorher zur kostenlosen außergerichtlichen Titulierung beim Jugendamt nach § 59 SGB VIII aufgefordert wurde. Wohnt ein Kind mietfrei im Haus der Eltern berechtigt dies den Unterhaltsschuldner, der nicht mehr dort wohnt, nicht zu einer Kürzung des Kindesunterhalts. Auch bei einem monatlich bereinigten Nettoeinkommen von über DM 8.000 findet nicht generell eine Höherstufung über die Gruppe 9 der Düsseldorfer Tabelle hinaus statt. Für die Frage der Bedürftigkeit bei einer Prozeßstandschaft ist auf das Einkommen des gesetzlichen Vertreters und nicht auf das des Kindes abzustellen. Ein Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß analog § 1361a Abs. 4 BGB ist als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO anzusehen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 ; ZPO § 114, § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin (§§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO) ist unbegründet. Das Familiengericht hat im Ergebnis zu Recht den Prozeßkostenhilfeantrag der Klägerin- zurückgewiesen.