OLG München - Beschluß vom 13.08.1998 (5 W 1914/98) - DRsp Nr. 1999/4793
OLG München, Beschluß vom 13.08.1998 - Aktenzeichen 5 W 1914/98
DRsp Nr. 1999/4793
Die Darlegung der Arbeitslosigkeit einer antragstellenden Partei genügt im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 114ZPO) und des Vermögens (§ 115ZPO) nicht um Prozeßkostenhilfe erlangen zu können, weil eine prozeßkostenhilferechtliche Obliegenheitspflicht besteht, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige, der tatsächliche Arbeitsmöglichkeiten ungenutzt läßt und aus diesem Grund über keine oder nur geringe Einkünfte verfügt, nicht auf Kosten der Staatskasse einen Prozeß soll führen können.
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