OLG München - Beschluß vom 17.03.1998 11 WF 656/98
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1381
OLG München - Beschluß vom 17.03.1998 (11 WF 656/98) - DRsp Nr. 1999/1340
OLG München, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 11 WF 656/98
DRsp Nr. 1999/1340
Nach § 19 Abs. 5BRAGO ist die Festsetzung der gesetzlichen Gebühr des Prozeßbevollmächtigten abzulehnen, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Gesetz will aber den Prozeßbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen. Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen der Vergütungsfestsetzung nach § 19BRAGO nicht entgegen.