OLG München - Beschluß vom 17.03.1998
11 WF 656/98
Normen:
BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1381

OLG München - Beschluß vom 17.03.1998 (11 WF 656/98) - DRsp Nr. 1999/1340

OLG München, Beschluß vom 17.03.1998 - Aktenzeichen 11 WF 656/98

DRsp Nr. 1999/1340

Nach § 19 Abs. 5 BRAGO ist die Festsetzung der gesetzlichen Gebühr des Prozeßbevollmächtigten abzulehnen, soweit der Mandant Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Das Gesetz will aber den Prozeßbevollmächtigten nicht wegen eines jeden rechtlich haltlosen Gegenvorbringens auf den Klageweg verweisen. Deshalb stehen völlig unsubstantiierte, nicht fallbezogene Einwendungen der Vergütungsfestsetzung nach § 19 BRAGO nicht entgegen.

Normenkette:

BRAGO § 19 Abs. 5 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 1381