OLG München - Beschluß vom 24.01.1991
11 WF 1150/90
Normen:
BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 850

OLG München - Beschluß vom 24.01.1991 (11 WF 1150/90) - DRsp Nr. 1996/23129

OLG München, Beschluß vom 24.01.1991 - Aktenzeichen 11 WF 1150/90

DRsp Nr. 1996/23129

Die Frage, ob die Mitwirkung eines Rechtsanwalts bei der Einigung der Eltern über deren Vorschlagsrecht für die elterliche Sorge und über die damit in engem Zusammenhang stehende Regelung des Umgangsrechts eine Vergleichsgebühr auslösen kann, ist umstritten. Die herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt, steht auf dem Standpunkt, daß zwar Vergleichsgegenstand nicht das Rechtsverhältnis elterliche Sorge sein könne, wohl aber das elterliche Vorschlagsrecht aus §§ 1671 Abs. 3 S. 1, 1672 BGB, welchem Recht nach dem Willen des Gesetzgebers maßgebliche Bedeutung für die gerichtliche Sorgerechtsentscheidung zukomme. Noch mehr gelte dies für das Umgangsrecht, weil hier die Eltern weitgehend verfügungsbefugt seien. Sie könnten bei Einigkeit den Umgang des nicht sorgeberechtigten Elternteils auch ohne Mitwirkung des Familiengerichts regeln.

Normenkette:

§ ;